Symbolbild Konkubinat oder Hochzeit

Heirat oder Konkubinat? Fakten und Folgen aus rechtlicher und finanzieller Sicht

Liebesbeziehungen müssen heute nicht mehr mit dem Trauschein besiegelt werden. Selbst wenn Sie eine eigene Familie gründen wollen, besteht kein gesellschaftlicher oder religiöser Zwang zum Heiraten. Doch in rechtlicher und finanzieller Hinsicht sind die Unterschiede zwischen der Ehe und dem Zusammenleben im Konkubinat gross. Wir erklären Ihnen die administrativen Fakten und was daraus für Sie folgt.
Heiraten! Für viele ein Lebenstraum, aber bei Weitem nicht für alle. Wer heute zusammenleben und eine Familie gründen will, kann sich das Eheversprechen sparen – und damit auch eine eventuelle spätere Scheidung inklusive der damit verbundenen Kosten. In der Schweiz beträgt die Scheidungsrate immerhin rund 40 Prozent … Kein Wunder, wird immer weniger geheiratet und kommt nahezu jedes fünfte Kind «ausserehelich» zur Welt. Aus rechtlicher Sicht spricht jedoch einiges fürs Heiraten. Die Ehe schafft klare Familienverhältnisse, die den*die Partner*in und die gemeinsamen Kinder bei Schicksalsschlägen rechtlich und finanziell absichern. Wollen Sie lieber ohne Trauschein zusammenleben, müssen Sie selbst für Klarheit und Sicherheit sorgen. Im Folgenden erfahren Sie alles über die Vor- und Nachteile von Ehe und Konkubinat und erhalten wichtige Tipps zur Absicherung in einer nichtehelichen Partnerschaft.
Steuern, Erben und die drei Säulen

Warum heiraten, wenn es auch anders geht? Ganz einfach: Weil Konkubinatspaare nicht die gleichen Rechte haben wie Verheiratete und eingetragene Partnerschaften.

  • Steuerlich gesehen kann das Heiraten nachteilig sein: Da bei verheirateten Paaren die beiden Einkommen zusammengezählt werden, fällt die Besteuerung aufgrund der Progression möglicherweise höher aus als im Konkubinat («Heiratsstrafe»).
  • Beim Erben hat der*die hinterbliebene Ehepartner*in einen pflichtteilsgeschützten Erbanspruch. Sie bezahlen auch keine Erbschaftssteuer auf geerbte oder geschenkte Beträge. Als hinterbliebene*r Konkubinatspartner*in haben Sie hingegen weder einen Erb- noch einen Pflichtteilsanspruch. Ohne Testament oder Erbvertrag werden beim Tod automatisch die Eltern oder Kinder aus einer früheren Beziehung begünstigt. Erben Sie als Konkubinatspartner*in doch, kann eine hohe Erbschaftssteuer anfallen.
  • Ehepaare erhalten eine gemeinsame AHV-Rente von maximal CHF 3’675 (entspricht 150 Prozent). Im Konkubinat erhält jede*r eine eigene AHV-Rente von maximal CHF 2’450 Franken. Bei einem Todesfall sind Ehepaare jedoch besser gestellt: Der*die Hinterbliebene erhält eine Witwer- oder Witwenrente. Als Konkubinatspartner*in erhalten Sie hingegen keine Leistungen der AHV. Gemeinsame Kinder erhalten in beiden Fällen eine Waisenrente.
  • Neben der Witwen- oder Witwerrente erhalten Sie als hinterbliebene*r Ehepart-ner*in auch eine Rente aus der Pensionskasse (ab 45 Jahren und mindestens fünf Jahren Ehe oder unterhaltspflichtigen Kindern). Als hinterbliebene*r Lebenspartner*in im Konkubinat können Sie nicht in jedem Fall mit Leistungen der Pensionskasse rechnen. Die Auszahlung hängt stark vom Reglement der Vorsorgeeinrichtung ab. Informieren Sie sich am besten direkt bei Ihrer Pensionskasse, wie deren Regeln lauten und ob Sie mitbestimmen können, wer allenfalls Hinterlassenenleistungen erhält, indem Sie die Begünstigtenordnung ändern.
  • Bei Ehepaaren geht auch das gesamte Vermögen der gebundenen Vorsorge Säule 3a im Todesfall an den*die Hinterbliebene*n. Konkubinatspaare haben nur unter gewissen Umständen Anspruch auf das angesparte Kapital; gemäss der Begünstigungsregel steht der*die Partner*in auf der gleichen Stufe wie die Kinder. Bei der freien Vorsorge Säule 3b, zum Beispiel bei einer Risiko-Lebensversicherung, können Sie die Begünstigten frei wählen. Dazu gleich mehr!
So sorgen Konkubinatspaare optimal füreinander
Die rechtlichen und finanziellen Unterschiede zwischen Konkubinat und Ehe sind also erheblich. Die Nachteile des Konkubinats zeigen sich vor allem bei einem Schicksalsschlag wie Tod oder Invalidität. Als nichteheliche Lebensgemeinschaft müssen Sie selbst dafür sorgen, den*die Partner*in ausreichend abzusichern. Sie benötigen unter anderem ein Testament, in dem Sie sich gegenseitig begünstigen. Dabei müssen Sie allerdings die gesetzlichen Pflichtteile (an Kinder oder Eltern) berücksichtigen. In einem zusätzlichen Erbvertrag können Sie mit den Kindern vereinbaren, dass diese auf das Erbe verzichten, bis auch Ihr*e Konkubinatspartner*in stirbt. Zudem müssen Sie sich informieren, ob Ihre Pensionskasse eine Konkubinatslösung anbietet und klar mitteilen, wer allenfalls Hinterlassenenleistungen erhalten soll. Dasselbe gilt für die Säule 3a. Bei der Säule 3b haben Sie sowieso die Wahl. Deshalb lohnt es sich für Konkubinatspaare ganz besonders, eine entsprechende Versicherung in der Säule 3b abzuschliessen.
Zusätzliche Absicherung ist wichtig
Da Konkubinatspaare bei einem Todesfall keine Leistungen aus den drei Säulen erhalten und ihnen gesetzlich auch kein Erbe zusteht, kann die finanzielle Belastung für Hinterbliebene schnell gross werden – besonders wenn Sie gemeinsame Kinder haben oder eine Hypothek abzahlen müssen. Sorgen Sie deshalb rechtzeitig vor. Mit einer Risiko-Lebensversicherung können Sie Ihre Verantwortung wahrnehmen und Ihre*n Partner*in bzw. Ihre Familie absichern. Bei SolidaVita bestimmen Sie selbst, an wen das versicherte Kapital im Bedarfsfall ausbezahlt wird. Die Besteuerung fällt sogar geringer aus als bei einer Erbschaft.

Über SolidaVita

SolidaVita ist eine Marke der SOLIDA Versicherungen AG mit Sitz in Zürich.

Das Team besteht aus engagierten Versicherungsexpert:innen mit einer grossen Leidenschaft für innovative Lösungen. Die SOLIDA Versicherungen AG wurde 1982 von namhaften Krankenversicherungen gegründet und befindet sich heute im Besitz von Helsana und CONCORDIA.

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