Heirat oder Konkubinat? Fakten und Folgen aus rechtlicher und finanzieller Sicht
Warum heiraten, wenn es auch anders geht? Ganz einfach: Weil Konkubinatspaare nicht die gleichen Rechte haben wie Verheiratete und eingetragene Partnerschaften.
- Steuerlich gesehen kann das Heiraten nachteilig sein: Da bei verheirateten Paaren die beiden Einkommen zusammengezählt werden, fällt die Besteuerung aufgrund der Progression möglicherweise höher aus als im Konkubinat («Heiratsstrafe»).
- Beim Erben hat der*die hinterbliebene Ehepartner*in einen pflichtteilsgeschützten Erbanspruch. Sie bezahlen auch keine Erbschaftssteuer auf geerbte oder geschenkte Beträge. Als hinterbliebene*r Konkubinatspartner*in haben Sie hingegen weder einen Erb- noch einen Pflichtteilsanspruch. Ohne Testament oder Erbvertrag werden beim Tod automatisch die Eltern oder Kinder aus einer früheren Beziehung begünstigt. Erben Sie als Konkubinatspartner*in doch, kann eine hohe Erbschaftssteuer anfallen.
- Ehepaare erhalten eine gemeinsame AHV-Rente von maximal CHF 3’675 (entspricht 150 Prozent). Im Konkubinat erhält jede*r eine eigene AHV-Rente von maximal CHF 2’450 Franken. Bei einem Todesfall sind Ehepaare jedoch besser gestellt: Der*die Hinterbliebene erhält eine Witwer- oder Witwenrente. Als Konkubinatspartner*in erhalten Sie hingegen keine Leistungen der AHV. Gemeinsame Kinder erhalten in beiden Fällen eine Waisenrente.
- Neben der Witwen- oder Witwerrente erhalten Sie als hinterbliebene*r Ehepart-ner*in auch eine Rente aus der Pensionskasse (ab 45 Jahren und mindestens fünf Jahren Ehe oder unterhaltspflichtigen Kindern). Als hinterbliebene*r Lebenspartner*in im Konkubinat können Sie nicht in jedem Fall mit Leistungen der Pensionskasse rechnen. Die Auszahlung hängt stark vom Reglement der Vorsorgeeinrichtung ab. Informieren Sie sich am besten direkt bei Ihrer Pensionskasse, wie deren Regeln lauten und ob Sie mitbestimmen können, wer allenfalls Hinterlassenenleistungen erhält, indem Sie die Begünstigtenordnung ändern.
- Bei Ehepaaren geht auch das gesamte Vermögen der gebundenen Vorsorge Säule 3a im Todesfall an den*die Hinterbliebene*n. Konkubinatspaare haben nur unter gewissen Umständen Anspruch auf das angesparte Kapital; gemäss der Begünstigungsregel steht der*die Partner*in auf der gleichen Stufe wie die Kinder. Bei der freien Vorsorge Säule 3b, zum Beispiel bei einer Risiko-Lebensversicherung, können Sie die Begünstigten frei wählen. Dazu gleich mehr!
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SolidaVita ist eine Marke der SOLIDA Versicherungen AG mit Sitz in Zürich.
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