Symbolbild funktion eines Testamentes

Was kann ich im Testament regeln (und was nicht)?

Im Testament können wir bekanntlich bestimmen, was mit unserem Nachlass geschehen soll. Da wir nicht wissen, wann unser Leben enden wird, ist es sinnvoll, sich frühzeitig mit diesem Thema auseinanderzusetzen – umso mehr, als uns das neue Erbrecht mehr Spielraum lässt. Was sich im Testament regeln lässt, wo die juristischen und inhaltlichen Grenzen liegen und was es für weitere Möglichkeiten gibt, um sich verantwortungsvoll der eigenen Endlichkeit zu stellen und die Liebsten zu entlasten, sind die Themen dieses Beitrags.
Wenn wir sterben, ohne ein Testament zu hinterlassen, kommt die im Schweizer Erbrecht festgelegte gesetzliche Erbfolge zum Zug. Dabei ist genau geregelt, wer je nach familiärer Konstellation als gesetzliche*r Erb*in gilt und wie viel die betreffende Person vom Nachlass erhält. Wenn Sie beispielsweise verheiratet sind respektive in einer eingetragenen Partnerschaft leben und gemeinsame Kinder haben, geht die eine Hälfte des Erbes an Ihre*n Partner*in und die andere Hälfte an die Kinder. Wenn Sie verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, aber keine Kinder haben, gehen drei Viertel des Erbes an Ihre*n (Ehe-)Partner*in und ein Viertel an Ihre nächsten Verwandten (die Eltern, die Geschwister, deren Nachkommen usw.). Wenn es – was selten der Fall ist – keine lebenden Verwandten gibt, geht Ihr Nachlass an die Gemeinde, in der Sie wohnhaft sind.
Grenzen des Testament

In Ihrem Testament können Sie die gesetzliche Erbfolge nicht komplett ausser Kraft setzen, sondern müssen die sogenannten Pflichtteile berücksichtigen. Diesbezüglich haben Sie jedoch dank der Revision des über 100-jährigen Erbrechts seit dem 1. Januar 2023 mehr Freiheit:

  • Der Pflichtteil des*der (Ehe-)Partner*in beträgt 25%.
  • Der Pflichtteil der gemeinsamen Kinder beträgt je 25%.
  • Bei kinderlosen Paaren beträgt der Pflichtteil des*der (Ehe-)Partner*in 50%.
  • Sind Sie ohne (Ehe-)Partner*in, beträgt der Pflichtteil der Kinder 50%.
  • Der Pflichtteil der Eltern, Geschwister und weiteren Verwandten entfällt.

Sie können nun in jedem Fall über die Hälfte Ihres Nachlasses frei verfügen und beispielsweise Ihre*n Konkubinatspartner*in und dessen*deren Kinder, aber auch Personen aus Ihrem Freundeskreis oder eine gemeinnützige Organisation begünstigen.

Alternativen und Ergänzungen zum Testament

Neben dem Testament haben Sie weitere Möglichkeiten, darüber zu bestimmen, was mit Ihrem Nachlass geschehen soll. Dazu gehören etwa der Erbvertrag, die Schenkung und das Vermächtnis:

  • Im Unterschied zum Testament, das Sie allein verfassen und auch jederzeit selber ändern können, ist der Erbvertrag eine verbindliche Vereinbarung zwischen Ihnen und einer (oder mehreren) anderen Person(en). Sie müssen diese Übereinkunft öffentlich beurkunden lassen und können sie nur durch das schriftliche Einverständnis aller Vertragsparteien wieder ändern oder aufheben. Sie können mit einem Erbvertrag individuelle Vereinbarungen treffen und sogar von den gesetzlichen Pflichtteilen abweichen – vorausgesetzt, die betroffenen Personen geben dazu ihre Einwilligung ab. Ein Erbvertrag ist beispielsweise sinnvoll, wenn Sie wollen, dass Ihr Nachlass gesamthaft Ihrem*r
    (Ehe-)Partner*in zugute kommt und die gemeinsamen Kinder erst erben, wenn auch der zweite Elternteil stirbt. Die Ehegatten setzen sich im Erbvertrag gegenseitig als Alleinerb*in ein, und die Kinder verzichten zugunsten des überlebenden Elternteils auf ihr Erbe. Ein anderes Beispiel: Sie sind zum zweiten Mal verheiratet und wollen gegenseitig auf Ihr Erbrecht verzichten, um jeweils die eigenen Kinder vollumfänglich zu begünstigen.
  • Eine weitere Möglichkeit, Ihr Vermögen gemäss Ihrem Willen weiterzugeben, ist eine bereits zu Lebzeiten erfolgende Schenkung. So können Sie etwa Ihren erwachsenen Kindern Anteile an Immobilien schenken oder grössere Geldbeträge, die diese in eine Ausbildung oder in eigenes Wohneigentum investieren können. Bei der Schenkung handelt es sich grundsätzlich um einen Erbvorbezug, das heisst, das Geschenkte wird später am Erbe angerechnet. Dadurch kann verhindert werden, dass es unter den Nachkommen zu Streit kommt. Sie können Ihre Kinder aber auch von dieser Ausgleichungspflicht befreien – unter Berücksichtigung der Pflichtteile der übrigen Erb*innen. Es ist ratsam, Schenkungen respektive Erbvorbezüge schriftlich zu regeln, transparent für alle Familienmitglieder, und dabei auch festzuhalten, inwieweit Ausgleichungspflicht besteht.
  • Ein Vermächtnis, auch «Legat» genannt, ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie einer gemeinnützigen Organisation oder einer nahestehenden Person einen bestimmten Gegenstand (Ihr Fahrzeug, Ihre Plattensammlung usw.) oder eine bestimmte Geldsumme vererben möchten. Es ist aber auch möglich, mit dem Vermächtnis eine*n bestimmte*n gesetzliche*n Erb*in zu berücksichtigen. Das Vermächtnis wird im Testament oder in einem Erbvertrag festgelegt. Um Streitigkeiten und Missverständnisse zu vermeiden, müssen Sie das Legat so klar und deutlich wie möglich formulieren. Ihre Erb*innen sind verpflichtet, Ihren letzten Willen und somit das Vermächtnis zu erfüllen, also dafür zu sorgen, dass beispielsweise Ihr bester Freund die Uhr, die Sie ihm vermachen wollen, auch tatsächlich erhält.

Die Patientenverfügung ist eine weitere Möglichkeit, sich zu Lebzeiten mit der eigenen Endlichkeit zu befassen. Wie das Testament ist auch die Patientenverfügung eine Willenserklärung. Es geht dabei aber nicht um die Verteilung des eigenen Nachlasses nach dem Tod, sondern um die Frage, wie Sie medizinisch behandelt und gepflegt werden wollen, falls Sie urteilsunfähig werden. Insbesondere halten Sie fest, ob Sie lebenserhaltende oder lebensverlängernde Massnahmen wünschen; und Sie bestimmen eine Vertretungsperson, die an Ihrer Stelle gegenüber dem medizinischen Personal die entsprechenden Anweisungen gibt. Mit einer Patientenverfügung entlasten Sie somit Ihre Liebsten, indem Sie schwierige Entscheidungen vorwegnehmen und Ihren diesbezüglichen Willen schriftlich festhalten. Wie das Testament können Sie auch die Patientenverfügung jederzeit anpassen.

Das gehört nicht ins Testament

Neben den bereits angesprochenen rechtlich festgelegten Pflichtteilen gibt es noch weitere Grenzen des Testaments. So gehören etwa Wünsche für das eigene Begräbnis nicht ins Testament, da dieses oftmals erst nach der Bestattung zum Vorschein kommt respektive eröffnet wird. Es wird Ihre Liebsten aber in einem besonders schwierigen Momenten entlasten, wenn Sie zu Lebzeiten schriftlich festhalten, wie Sie sich Ihre Bestattung vorstellen – ob Sie also beispielsweise eine Erdbestattung oder Kremation wünschen, ob Ihre Asche an einem bestimmten Ort verstreut werden soll, ob die Trauerfeier öffentlich oder nur im Familienkreis stattfinden soll und so weiter. Bewahren Sie das Schreiben bei Ihren wichtigen Dokumenten auf, damit es möglichst rasch gefunden wird.

Die Bestattungsanordnung ist übrigens nicht an eine bestimmte Form gebunden – das Testament aber sehr wohl. Welche Bestimmungen diesbezüglich gelten und wie Ihr Testament rechtsgültig wird, erfahren Sie im nächsten Beitrag.

Über SolidaVita

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